Allgemeine Geschäftsbedingungen, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Picos GmbH
1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage unserer Lieferverträge. Abweichende Bestimmungen des Bestellers sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
2. Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Bei Kleinsendungen wird die Auftragsbestätigung durch die Rechnungsstellung ersetzt.
3. Preise
Eine verbindliche Preisgestaltung erfolgt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
Unsere Preise verstehen sich, wenn nichts anderes angegeben, in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung maßgeblichen Umsatzsteuer und ab Werk. Sie schließen Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden dem Auftraggeber berechnet. Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
In Fällen eines längerfristig abgeschlossenen Rahmenliefervertrages mit dem Besteller behalten wir uns das Recht vor, bei Eintritt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer und nicht üblicherweise zu erwartender Preissteigerungen von Komponenten von Vorlieferanten, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen.
4. Liefermenge, Lieferfrist
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
Unsere Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder bei Lieferunmöglichkeit die Versandbereitschaft gemeldet wird. Die vereinbarte Lieferfrist gilt immer nach Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten. Bei Überschreitung der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren.
Die Einhaltung zugesagter Liefertermine steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist einschließlich der Nachfrist ist unsere Haftung auf den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, beschränkt.
Höhere Gewalt, Arbeitskampf, unverschuldete Betriebsstörungen, Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten und ähnliche unvorhersehbare von uns nicht zu vertretende Umstände entbinden uns von den vereinbarten Lieferfristen. Die Lieferfrist verlängert sich dann jeweils angemessen. In diesen Fällen ist der Besteller nicht berechtigt, vom Vertag zurückzutreten und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
5. Leistungsstörungen
Der Besteller hat die vertragsgemäße Ausführung der gelieferten Ware zu prüfen. Beanstandungen
sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Bei versteckten Mängeln beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Versand der Ware. Geringfügige Fehler, welche die
Verwendbarkeit des Erzeugnisses nicht wesentlich beeinträchtigen, sind kein Grund zur Beanstandung. Wir haben das Recht, die mangelhafte Sache nachzubessern oder zu ersetzen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
In allen Fällen, in denen eine Haftung auf Ersatz von Begleit- und/oder Vermögensschäden in Betracht kommt, ist die Haftung der Höhe nach auf die Versicherungsdeckungssumme begrenzt, welche Picos für die Betriebshaftpflicht versichert hat.
Wir fertigen nach Zeichnungen, Druckvorlagen und Mustern, die vom Besteller geprüft und als Fertigungsunterlagen von ihm freigegeben sind. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haften wir nicht. Die Haftung wird auch für den Fall ausgeschlossen, dass dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden.
Ebenso wird die Haftung für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen, es sei denn, dass uns oder unserem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Der Höhe nach ist der Schadensersatz jeweils begrenzt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren sog. kausaladäquaten Schaden unter Ausschluss des unvorhersehbaren entfernten Mangelfolgeschadens.
Die Haftung ist der Höhe nach auf diejenige Betriebshaftpflichtsumme begrenzt, die Picos versichert hat.
Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Produkthaftung sind der Höhe nach auf die Versicherungsdeckungssumme begrenzt, welche Picos für die Produkthaftpflicht versichert hat.
Eine Produkthaftung ist ausgeschlossen, wenn die Fehlerhaftigkeit des Produktes des Bestellers durch die unsachgemäße Verwendung des von Picos gelieferten Produktes entstanden ist. Eine Produkthaftung ist weiter ausgeschlossen in den Fällen, in denen Picos ein Produkt auf Anleitung oder Vorgabe des Bestellers herstellt ohne Kenntnis des Endproduktes bzw. ohne die Möglichkeit einer Einflussnahme auf seine Verwendung.
6. Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto, sonst 30 Tage netto. Voraussetzung für den Skontoabzug ist, dass der Besteller alle fälligen Rechnungsbeträge beglichen hat.
Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz (§288(2) BGB) zu berechnen. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und unter dem üblichen Vorbehalt entgegengenommen. Diskont- und Wechselspesen werden in anfallender Höhe berechnet. Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es uns frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen. Tritt eine erhebliche Gefährdung unseres Zahlungsanspruches ein, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern. Bei Verweigerung bleibt uns der Rücktritt vorbehalten.
Für die Zahlung der anteiligen Einmalkosten gilt 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Freigabe der Fertigungsunterlagen und 1/3 bei Lieferung, sofern nicht Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen gegen den Besteller unser Eigentum. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden Sache zu und zwar im
Verhältnis Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Be- und Verarbeitung.
Verbindet der Besteller die Ware mit anderen Gegenständen, erwirbt Picos das Miteigentum an den verbundenen Sachen im Verhältnis des Wertes der anderen, mit den Waren der Picos verbundenen Sachen.
Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der
Weiterveräußerung die Forderung daraus an uns ab. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Die Zwangsvollstreckung ist uns sofort anzuzeigen.
Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Layouts, Filme, Quellen der Software und der Dokumentation etc., die von uns erarbeitet und zur Verfügung gestellt werden, bleiben unser Eigentum.
8. Patent- und Urheberrechte
An Schaltschemata, Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen, der gesamten Software und ähnlichen Unterlagen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen diese Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das Kopieren ist ohne unsere ausdrückliche Einwilligung ebenfalls untersagt. Auf unser Verlangen hin sind sie unverzüglich an uns zurückzugeben. Für die Verletzung etwaiger Patent- oder Schutzrechte können wir nicht haftbar gemacht werden.
9. Export und Re-Export
Der Besteller verpflichtet sich von Picos gelieferte Ware nur zu exportieren / reexportieren, sofern die einschlägigen EG-Bestimmungen und die Vorschriften des bundesdeutschen Außen- und Wirtschaftsrechts eingehalten werden. Die Kenntnisverschaffung zu diesen Rechtsgebieten obliegt dem Besteller.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, ist Sitz unserer Firma, einschließlich für Klagen im Scheck-, Wechsel- und Urkundsverfahren. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
11. Schlussbestimmung
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen ist die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Nümbrecht, den 2. Dezember 2005